Die Regeltabellen sind aus den amtlichen Texten übertragen und werden bei jeder Änderung mit ihnen abgeglichen. Das Tool unterstützt Sie; lesen Sie seine Hinweise, bevor Sie ein Etikett für den Verkauf drucken.

Ratgeber / UFI für Kerzen

Brauche ich einen UFI, um Kerzen in der EU zu verkaufen?

Veröffentlicht am 5. Oktober 2026; Stand der Regeln: 25. September 2026. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung, kein Rechtsrat.

Ja, wenn die Kerze wegen einer Gesundheitsgefahr oder einer physikalischen Gefahr eingestuft ist. Bevor eine solche Kerze in der EU in Verkehr gebracht wird, werden Angaben zu ihrer Zusammensetzung an die Stelle übermittelt, die jeder Mitgliedstaat, in dem sie verkauft wird, dafür benannt hat, und der 16-stellige eindeutige Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier, UFI) der Mitteilung kommt als „UFI:“ mit dem Code dahinter auf das Etikett. Die Sensibilisierung der Haut (H317), die Einstufung, die Duftwachs am häufigsten trägt, ist eine Gesundheitsgefahr. Eine Kerze, die nur wegen Gewässergefährdung eingestuft ist, braucht weder die Mitteilung noch den UFI.

Welche Kerzen einen UFI brauchen

Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.1 erfasst Gemische, die „aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft wurden“, und für Gemische zur Verwendung durch Verbraucher gilt er seit dem 1. Januar 2021 (Abschnitt 1.1). Für eine Kerze, ein Duftwachs oder einen Diffuser heißt das: H317, Haut- oder Augenreizung, Entzündbarkeit oder jede andere gesundheitliche oder physikalische Einstufung in den Daten Ihres Lieferanten für den Duftölanteil, den Sie verwenden. Die Einstufungen als gewässergefährdend, H410 bis H413, betreffen die Umwelt und zählen nicht. Eine Kerze, die nur die Zeile EUH208 trägt, ist überhaupt nicht eingestuft und braucht deshalb auch keinen UFI.

Zuerst die Mitteilung

Die Angaben gehen an die nach Artikel 45 Absatz 1 benannten Stellen in dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, in denen die Kerze in Verkehr gebracht wird, und zwar bevor sie dort in Verkehr gebracht wird (3.1). Sie werden elektronisch in dem XML-Format übermittelt, das die ECHA kostenlos bereitstellt (3.1), in der Amtssprache oder den Amtssprachen jedes dieser Mitgliedstaaten, sofern ein Mitgliedstaat nicht etwas anderes bestimmt hat (3.3). Teil B listet auf, was die Mitteilung enthält, vom Produktidentifikator und der Einstufung bis zur Zusammensetzung.

Wohin der UFI gehört

Den UFI erstellen Sie selbst, mit den elektronischen Mitteln, die die ECHA kostenlos zur Verfügung stellt (5.1). Artikel 25 Absatz 7 setzt ihn in die ergänzenden Informationen auf dem Etikett, mit dem vorangestellten Akronym „UFI“ in Großbuchstaben und einem Doppelpunkt, deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar (5.2). Stattdessen darf er auch auf der inneren Verpackung neben den anderen Kennzeichnungselementen aufgedruckt oder angebracht werden (5.3). In beiden Fällen steht er bei den Piktogrammen, dem Signalwort und den Hinweisen (Artikel 32 Absatz 4).

Mehrere Düfte: eigene Codes oder eine Gruppe

Jeder Duft ist ein anderes Gemisch; grundsätzlich ist deshalb jeder eingestufte Duft eine eigene Mitteilung mit eigenem UFI. Abschnitt 4 von Teil A erlaubt eine Gruppenmitteilung für mehrere Gemische, die im Hinblick auf Gesundheitsgefahren und physikalische Gefahren dieselbe Einstufung haben (4.1), unter einer von zwei Bedingungen: Alle enthalten die gleichen Bestandteile in den gleichen Konzentrationsbereichen (4.2), oder sie unterscheiden sich nur bei den Parfümstoffen, und die sich unterscheidenden Parfümstoffe machen in jedem Gemisch nicht mehr als 5 % aus (4.3). Düfte, deren unterschiedlicher Duftstoffanteil mehr als 5 % der Kerze ausmacht, fallen nicht unter 4.3. Besteht eine Gruppenmitteilung mit Parfümstoffen, braucht eine Änderung dieser Parfümstoffe oder die Zugabe neuer keinen neuen UFI (5.1).

Wann eine Änderung einen neuen UFI braucht

Der UFI kennzeichnet eine Rezeptur, keine Charge. Teil B Abschnitt 4.1 verlangt eine aktualisierte Mitteilung, bevor eine veränderte Kerze verkauft wird, unter anderem wenn ein anzugebender Bestandteil hinzugefügt, ersetzt oder entfernt wird oder die Konzentration eines Bestandteils den mitgeteilten Bereich verlässt; dieselben Änderungen der Zusammensetzung verlangen einen neuen UFI (5.1). Auch eine neue Einstufung im Hinblick auf Gesundheitsgefahren oder physikalische Gefahren verlangt eine Aktualisierung. Ein höherer Duftölanteil kann die Einstufung selbst ändern; das beantwortet eine eigene Seite: Ändert ein anderer Duftölanteil das CLP-Etikett?

Nicht der Code des Öls

Der UFI auf einem Duftöl gehört zur Mitteilung des Lieferanten für dieses Öl. Ihre Kerze, Wachs und Duft zusammen, ist ein anderes Gemisch, und eine eingestufte Kerze braucht einen UFI, den die Person erstellt hat, die sie in Verkehr bringt.

Von außerhalb in die EU verkaufen

Seit dem 1. Juli 2026 verlangt Artikel 4 Absatz 11 einen in der EU niedergelassenen Lieferanten, der auf dem Etikett genannt wird und die Anforderungen der CLP-Verordnung für ein in der EU in Verkehr gebrachtes Gemisch erfüllt, die Mitteilung eingeschlossen. Ein Hersteller in Großbritannien oder den USA braucht diesen Lieferanten also, bevor sich die Frage nach dem UFI überhaupt stellt; den Rest des Etiketts behandelt der Ratgeber zu CLP-Etiketten für Kerzen in der EU. Großbritannien selbst kennt keine UFI-Pflicht, wie die Antwort für das Vereinigte Königreich (auf Englisch) erklärt.

Weitere Fragen

Darf ich den UFI von meiner Duftölflasche übernehmen?

Nein. Dieser UFI gehört zur Mitteilung des Lieferanten für das Duftöl, ein anderes Gemisch als Ihre Kerze. Nach Anhang VIII Teil A Abschnitt 5.1 ordnet ein UFI die Angaben zur Zusammensetzung dem Gemisch oder der Gruppe von Gemischen zu, für die er erstellt wurde; eine eingestufte Kerze braucht also einen UFI, der für die Kerze erstellt wurde.

Können mehrere Düfte einen UFI teilen?

Nur über eine Gruppenmitteilung. Anhang VIII Teil A Abschnitt 4 erlaubt eine Mitteilung für mehrere Gemische mit derselben Einstufung im Hinblick auf Gesundheitsgefahren und physikalische Gefahren, entweder mit den gleichen Bestandteilen in den gleichen Konzentrationsbereichen (4.2) oder mit Unterschieden nur bei den Parfümstoffen, sofern die sich unterscheidenden Parfümstoffe in jedem Gemisch nicht mehr als 5 % ausmachen (4.3). Düfte außerhalb beider Bedingungen sind getrennte Mitteilungen, jede mit eigenem UFI.

Meine Kerze ist nur mit H412 eingestuft. Brauche ich einen UFI?

Nein. Abschnitt 3.1 erfasst Gemische, die aufgrund ihrer gesundheitlichen oder physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft wurden. Eine Gewässergefährdung ist keines von beiden, eine Kerze nur mit H410, H411, H412 oder H413 fällt also nicht unter die Pflicht. Die Sensibilisierung der Haut (H317) ist eine Gesundheitsgefahr und fällt darunter.

Braucht eine Änderung meines Rezepts einen neuen UFI?

Das kann sein. Wird ein anzugebender Bestandteil hinzugefügt, ersetzt oder entfernt oder verlässt die Konzentration eines Bestandteils den mitgeteilten Bereich, ist vor dem Verkauf der veränderten Kerze eine aktualisierte Mitteilung fällig (Teil B Abschnitt 4.1), und dieselben Änderungen verlangen einen neuen UFI (Teil A Abschnitt 5.1). In einer Gruppenmitteilung mit Parfümstoffen behält eine Änderung, die nur diese Parfümstoffe betrifft oder neue hinzufügt, den UFI.

In welcher Sprache wird die Mitteilung eingereicht?

In der Amtssprache oder den Amtssprachen jedes Mitgliedstaats, in dem die Kerze in Verkehr gebracht wird, sofern dieser Mitgliedstaat nicht etwas anderes bestimmt hat (Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.3).

Quellen

  • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), konsolidierte Fassung vom 01.07.2026, deutsche und englische Sprachfassung: Artikel 25 Absatz 7 und Artikel 32 Absatz 4; Anhang VIII Teil A Abschnitte 1.1, 3.1, 3.3, 4.1 bis 4.3 und 5.1 bis 5.3; Teil B Abschnitt 4.1
  • Verordnung (EU) 2024/2865, Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (neuer Artikel 4 Absatz 11 der CLP-Verordnung) und Artikel 2 Absatz 2 (Geltung ab 1. Juli 2026), auf EUR-Lex gelesen am 21. September 2026 (englische Sprachfassung)
  • HSE, „Classification, labelling and packaging of chemicals (CLP) in GB or NI“ (Nordirland wendet die EU-CLP-Verordnung an)

Die Texte, auf denen diese Antwort beruht. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung, kein Rechtsrat; für die Kennzeichnung Ihres Produkts bleiben Sie verantwortlich.