Ratgeber / Etikett auf Wax Melts
Wohin gehört das CLP-Etikett bei Wax Melts?
Veröffentlicht am 5. Oktober 2026; Stand der Regeln: 25. September 2026. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung, kein Rechtsrat.
Auf der Verpackung, die das Duftwachs unmittelbar enthält, fest angebracht oder aufgedruckt und lesbar, wenn die Packung in üblicher Weise steht. So steht es in Artikel 31 Absatz 1 der CLP-Verordnung, und Artikel 31 Absatz 5 erlaubt, die Elemente statt auf einem Aufkleber auf die Verpackung selbst aufzudrucken. Bei einer Klappschale ist das die Klappschale. Bei Duftwachs (Wax Melts) in einem Beutel in einer Schachtel ist es der Beutel, und die Schachtel braucht das Etikett ebenfalls, es sei denn, das Etikett des Beutels ist durch sie hindurch deutlich erkennbar (Artikel 33 Absatz 2). Ist eine Verpackung für ein vollständiges Etikett zu klein oder ungünstig geformt, können die Elemente auf ein Anhängeetikett oder auf die äußere Verpackung kommen, wobei ein Mindestsatz auf der inneren Verpackung bleibt (Artikel 29 Absatz 1, Anhang I Abschnitt 1.5.1). GB CLP hat denselben Wortlaut.
Die Regel der unmittelbaren Verpackung
Artikel 31 ist kurz und genau. Ein Kennzeichnungsetikett wird „fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält“, und es ist „waagerecht lesbar, wenn das Versandstück in üblicher Weise abgestellt wird“ (Absatz 1). Farbe und Aufmachung des Etiketts sind so zu gestalten, dass sich das Gefahrenpiktogramm deutlich abhebt (Absatz 2). Die Elemente werden deutlich lesbar und unverwischbar angebracht, heben sich deutlich vom Untergrund ab und sind so groß und so angeordnet, dass sie leicht lesbar sind (Absatz 3). Ein eigenes Etikett ist nicht erforderlich, wenn die Elemente auf der Verpackung selbst deutlich dargestellt sind (Absatz 5); eine bedruckte Banderole um die Klappschale oder ein bedruckter Beutel genügt also, und für diesen Aufdruck gelten dieselben Regeln.
Schachteln, Beutel und Geschenksets: innere und äußere Verpackung
Artikel 33 Absatz 2 regelt den Fall, der bei Herstellern häufig vorkommt: ein Versandstück aus äußerer und innerer Verpackung, das nicht nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet werden muss. Dann „werden sowohl die äußere als auch alle inneren Verpackungen einschließlich aller Zwischenverpackungen gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet. Ist jedoch die Kennzeichnung auf der inneren Verpackung oder der Zwischenverpackung trotz der äußeren Verpackung deutlich erkennbar, braucht die äußere Verpackung nicht gekennzeichnet zu werden.“ Auf Duftwachs angewandt:
- Nur eine Klappschale. Die Klappschale ist die unmittelbare Verpackung. Ein Etikett, auf ihr.
- Beutel in einer Schachtel. Der Beutel trägt das Etikett. Die Schachtel trägt ebenfalls eines, es sei denn, das Etikett des Beutels ist durch die Schachtel deutlich erkennbar (ein Sichtfenster oder eine durchsichtige Schachtel).
- Einzeln eingehülltes Duftwachs in einer Geschenkschachtel. Jede Hülle ist eine innere Verpackung, die das Gemisch enthält; jede braucht also das Etikett oder, wenn die Hülle zu klein ist, den unten beschriebenen Weg über Anhänger oder äußere Verpackung. Die Schachtel ist äußere Verpackung nach Artikel 33 Absatz 2.
- Mehrere Düfte in einer Schachtel. Jeder Duft ist ein eigenes Gemisch mit eigener Einstufung; jede innere Verpackung trägt ihr eigenes Etikett. Die Schachtel muss für jeden Duft gekennzeichnet werden, es sei denn, die inneren Etiketten sind deutlich erkennbar.
Zu klein für das vollständige Etikett: Anhänger und äußere Verpackungen
Artikel 29 Absatz 1 gilt für eine Verpackung, die „entweder so gestaltet oder geformt oder aber so klein“ ist, „dass es nicht möglich ist, die Anforderungen von Artikel 31 hinsichtlich eines Kennzeichnungsetiketts in den Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, zu erfüllen“; den Zusatz zu den Sprachen enthält der EU-Text seit dem 1. Juli 2026, der GB-Text nicht. Er verweist auf Anhang I Abschnitt 1.5.1. Nach dem EU-Text in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung können die Kennzeichnungselemente dann auf einem Anhängeetikett oder auf einer äußeren Verpackung angegeben werden (1.5.1.1); der GB-Text nennt hier außerdem ein Faltetikett als dritte Möglichkeit. In beiden Fällen muss die innere Verpackung weiterhin einen Mindestsatz tragen (1.5.1.2):
| Bleibt auf der inneren Verpackung | Großbritannien (GB CLP) | EU und Nordirland (seit 1. Juli 2026) |
|---|---|---|
| Gefahrenpiktogramme | ja | ja |
| Signalwort | nicht genannt | ja |
| Produktidentifikator | ja (Artikel 18) | der Handelsname oder die Bezeichnung (Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a) |
| Name und Telefonnummer des Lieferanten | ja | ja |
Die Anschrift, die Gefahren- und Sicherheitshinweise und die Nennmenge sind die Elemente, die auf den Anhänger oder die äußere Verpackung wandern dürfen. Seit dem 1. Juli 2026 darf ein EU-Etikett auch im Normalfall ein Faltetikett sein, nicht nur bei kleinen Verpackungen (Artikel 31 Absatz 1 und Anhang I Abschnitt 1.2.1.6, die festlegen, was auf Vorderseite, Innenseiten und Rückseite steht); das einsprachige Etikett eines Herstellers braucht selten eines.
Verpackungen bis 125 ml: welche Hinweise entfallen dürfen
Artikel 29 Absatz 2 erlaubt, die Kennzeichnung nach Anhang I Abschnitt 1.5.2 zu reduzieren, wenn sich die Angaben selbst über Anhänger oder äußere Verpackung nicht vollständig anbringen lassen. Abschnitt 1.5.2.1 gilt, wenn „die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält“, und für die Kategorien, die ein Duftwachs wahrscheinlich trägt, bestimmt er:
| Einstufung | Darf auf einer Verpackung bis 125 ml entfallen |
|---|---|
| Hautreizend der Kategorie 2 (H315), augenreizend der Kategorie 2 (H319) | die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise (1.5.2.1.1) |
| Akut gewässergefährdend der Kategorie 1 (H400), chronisch gewässergefährdend der Kategorien 1 oder 2 (H410, H411) | die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise (1.5.2.1.1) |
| Chronisch gewässergefährdend der Kategorie 3 oder 4 (H412, H413) | nur die Sicherheitshinweise (1.5.2.1.2) |
| Sensibilisierung der Haut (H317) | nichts, denn sie steht auf keiner der beiden Listen |
Piktogramme und Signalwort bleiben in allen oben genannten Fällen. Weil Duftwachs am häufigsten wegen Sensibilisierung der Haut eingestuft ist, ist die Wirkung in der Praxis kleiner, als Hersteller hoffen: H317 und seine Sicherheitshinweise stehen auf dem Etikett, wie klein die Verpackung auch ist.
Größe und Anordnung der Elemente
- Piktogramme sind auf der Spitze stehende Quadrate, ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen, der so breit ist, dass er deutlich sichtbar ist (1.2.1.1, 1.2.1.2). Jedes nimmt mindestens ein Fünfzehntel der Mindestfläche des Etiketts ein, auf der die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Informationen stehen, und mindestens 1 cm² (1.2.1.3).
- Mindestabmessungen bei einer Verpackung bis 3 Liter (Tabelle 1.3): das Etikett wenn möglich mindestens 52 × 74 mm; jedes Piktogramm nicht kleiner als 10 × 10 mm und wenn möglich mindestens 16 × 16 mm.
- Zusammen. Piktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise stehen zusammen (Artikel 32 Absatz 1), und die ergänzenden Informationen, EUH208 und ein etwaiger UFI, stehen bei ihnen (Artikel 32 Absatz 4).
EU und Nordirland ab dem 1. Januar 2028: Schriftgröße und Farbe
Die Verordnung (EU) 2024/2865 fügt Anhang I Formatvorgaben für Produkte hinzu, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Sie sollten ab dem 1. Januar 2027 gelten; die Verordnung (EU) 2025/2439 hat sie auf den 1. Januar 2028 verschoben, und ein Etikett darf sie schon früher einhalten. Tabelle 1.3 erhält eine Mindestschriftgröße: eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm bei einer Verpackung bis 0,5 Liter und 1,4 mm bei einer Verpackung bis 3 Liter. Ein neuer Abschnitt 1.2.1.5 verlangt, dass der Text des Etiketts schwarz auf weißem Hintergrund gedruckt wird, in einer einzigen gut lesbaren serifenlosen Schriftart, mit einem Zeilenabstand von mindestens 120 % der Schriftgröße. Die Kommission hat vorgeschlagen, diese Regeln vor ihrem Geltungsbeginn zu vereinfachen (COM(2025) 531, noch vor Parlament und Rat); die Einzelheiten können sich also noch ändern. Großbritannien hat nichts davon übernommen. Unser Tool wird die Regeln für die EU und Nordirland ab dem Tag anwenden, an dem sie gelten; bis dahin bleiben Farb- und Schriftwahl im Designer Ihnen überlassen.
Weitere Fragen
Darf die CLP-Kennzeichnung auf einem Kärtchen in der Klappschale stehen statt auf der Klappschale selbst?
Artikel 31 Absatz 1 verlangt ein Etikett, das auf einer Fläche der Verpackung angebracht ist, die das Gemisch unmittelbar enthält, oder nach Artikel 31 Absatz 5 die Elemente deutlich auf der Verpackung selbst. Ein loses Kärtchen in der Packung ist keines von beiden. Ist die Verpackung tatsächlich zu klein für das Etikett, führt der Weg über ein Anhängeetikett oder die äußere Verpackung nach Anhang I Abschnitt 1.5.1, wobei die Mindestelemente auf der inneren Verpackung bleiben.
Eine Schachtel enthält Duftwachs in mehreren Düften. Wie viele Etiketten?
Jeder Duft ist ein anderes Gemisch mit eigener Einstufung; jede innere Verpackung mit einem Duft braucht also ihr eigenes Etikett. Die Schachtel ist äußere Verpackung: Nach Artikel 33 Absatz 2 muss auch sie gekennzeichnet werden, es sei denn, die inneren Etiketten sind durch sie deutlich erkennbar.
Duftwachs eines einzigen Duftes liegt lose in einer Schachtel. Wohin gehört das Etikett?
Hat das Duftwachs keine eigene Verpackung, ist die Schachtel die Verpackung, die das Gemisch unmittelbar enthält, und das Etikett gehört auf die Schachtel. Ist jedes Stück eingehüllt, ist jede Hülle eine innere Verpackung, und es gelten die Regeln für innere und äußere Verpackung.
Gelten die neuen Schriftregeln der EU in Großbritannien?
Nein. Die Mindest-x-Höhe, die Regel für schwarze Schrift auf weißem Grund und die Regel für eine serifenlose Schrift stammen aus der Verordnung (EU) 2024/2865, die Großbritannien nicht übernommen hat; der GB-Text mit Stand Mai 2026 enthält keine davon. Sie gelten für Etiketten, die in der EU und in Nordirland in Verkehr gebracht werden, ab dem 1. Januar 2028, dem Datum, das die Verordnung (EU) 2025/2439 an die Stelle des 1. Januar 2027 gesetzt hat.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), konsolidierte Fassung vom 01.07.2026, deutsche und englische Sprachfassung: Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 31 Absätze 1 bis 5, Artikel 32 Absätze 1 und 4 und Artikel 33 Absatz 2; Anhang I Abschnitte 1.2.1.1 bis 1.2.1.4 mit Tabelle 1.3, 1.5.1.1, 1.5.1.2, 1.5.2.1.1 und 1.5.2.1.2
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der für Großbritannien geltenden Fassung (assimilated law): Artikel 29, 31, 32 und 33 und Anhang I Abschnitte 1.2.1 und 1.5, legislation.gov.uk, Text auf dem Stand vom 21. Mai 2026
- Verordnung (EU) 2024/2865: Artikel 1 Nummern 13 und 15 (Artikel 29 und 31), Anhang I Nummern 2, 3, 4, 7 und 8 (Abschnitte 1.2.1.4, 1.2.1.5, 1.2.1.6, 1.5.1.1 und 1.5.1.2), auf EUR-Lex gelesen am 21. September 2026 (englische Sprachfassung)
- Verordnung (EU) 2025/2439, Artikel 1: Artikel 2 Absätze 2, 3a und 6 der Verordnung (EU) 2024/2865 in geänderter Fassung (Geltung ab 1. Juli 2026, für die Abschnitte 1.2.1.4 und 1.2.1.5 ab 1. Januar 2028), auf EUR-Lex gelesen am 25. September 2026 (englische Sprachfassung)
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