Ratgeber / Anschrift auf dem Etikett
Muss meine Privatadresse auf das Kerzenetikett?
Veröffentlicht am 5. Oktober 2026; Stand der Regeln: 25. September 2026. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung, kein Rechtsrat.
Das Etikett muss Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten tragen, und der Lieferant sind Sie. So steht es in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der CLP-Verordnung, und Lieferant ist, wer die Kerze in Verkehr bringt (Artikel 2 Nummer 26); wer seine eigenen Kerzen herstellt und verkauft, ist also selbst der Lieferant, nicht die Firma, die das Duftöl liefert. Von Privatadresse, Firmensitz oder Geschäftsadresse spricht die Verordnung nicht; sie sagt Anschrift. Führen Sie Ihr Geschäft von zu Hause aus und haben Sie keine andere Anschrift, ist die Anschrift auf dem Etikett Ihre Privatadresse. GB CLP enthält denselben Text.
Wer der Lieferant ist
CLP definiert als Lieferanten jeden Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender oder Händler, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt (Artikel 2 Nummer 26). Wer Duftöl und Wachs kauft und daraus Kerzen macht, ist nach Artikel 2 Nummer 19 nachgeschalteter Anwender, und wenn die Kerzen verkauft, verschenkt oder als Probe abgegeben werden, ist er derjenige, der dieses Gemisch in Verkehr bringt. Der Duftöllieferant hat ein anderes Gemisch in Verkehr gebracht: das Öl. Sein Name, seine Anschrift und seine Nummer beschreiben die Lieferkette des Öls, und sie in das Lieferantenfeld eines Kerzenetiketts zu übernehmen, ist einer der häufigsten Fehler in Vorlagen, die wir sehen.
Alle drei, auch die Telefonnummer
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a nennt „Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten“. Die drei Angaben gelten kumulativ. Eine Website, eine E-Mail-Adresse oder ein Profilname in sozialen Medien kann als ergänzende Information nach Artikel 25 Absatz 3 hinzukommen, aber keines davon ersetzt die Telefonnummer, und keines ersetzt die Postanschrift.
Eine andere Anschrift als die, von der aus Sie Ihr Geschäft führen
Der Text verlangt eine Anschrift des Lieferanten. Er legt nicht fest, welche Anschrift ein Unternehmen mit mehreren verwenden darf, und er sagt weder etwas für noch gegen Postfächer, Nachsendedienste oder virtuelle Büros. Das Tool druckt jede Anschrift, die Sie eingeben. Bevor Sie sich auf etwas anderes verlassen als die Anschrift, von der aus Sie Ihr Geschäft führen, fragen Sie die Behörde, die CLP dort durchsetzt, wo Sie verkaufen; in Großbritannien ist die Health and Safety Executive die zuständige Stelle für GB CLP, in Nordirland und in der EU die nationale CLP-Behörde. Deren Antwort, nicht unsere, zählt am Marktstand oder bei einer Beschwerde.
Kleine Verpackungen: Was auf einen Anhänger oder die äußere Verpackung verlegt werden darf
Ist eine Verpackung so klein oder so geformt, dass sich das vollständige Etikett nicht so anbringen lässt, wie Artikel 31 es verlangt, verweist Artikel 29 Absatz 1 auf Anhang I Abschnitt 1.5.1: Die Kennzeichnungselemente dürfen auf einem Anhängeetikett oder auf einer äußeren Verpackung angegeben werden (der britische Text nennt hier auch Faltetiketten). Die innere Verpackung muss trotzdem einen Mindestsatz tragen. Nach GB CLP sind das die Gefahrenpiktogramme, der Produktidentifikator sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten. Nach der EU-CLP-Verordnung, in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Neufassung, sind es die Piktogramme, das Signalwort, der Handelsname sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten. So oder so gehört die Anschrift zu den Elementen, die auf den Anhänger oder die äußere Verpackung verlegt werden dürfen, Name und Nummer nicht.
Seit dem 1. Juli 2026 darf ein EU-Etikett auch ein Faltetikett sein (Artikel 31 Absatz 1). Verwenden Sie eines, setzt Anhang I Abschnitt 1.2.1.6.1 Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten auf die Vorderseite, zusammen mit den Piktogrammen und dem Produktidentifikator. Großbritannien hat die Vorschriften über Faltetiketten nicht übernommen.
Von außerhalb in die EU verkaufen, seit dem 1. Juli 2026
Artikel 4 Absatz 11, durch die Verordnung (EU) 2024/2865 in die EU-CLP-Verordnung eingefügt, lautet: „Ein Stoff oder ein Gemisch darf erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Lieferant, der auf dem Kennzeichnungsetikett anzugeben ist, im Rahmen einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die betreffenden Stoffe und Gemische erfüllt.“ Für einen Hersteller außerhalb der EU heißt das: Das EU-Etikett muss einen in der EU niedergelassenen Lieferanten nennen, der die CLP-Pflichten übernimmt. Es ändert nichts daran, was ein Hersteller in der EU oder in Nordirland in die Lieferantenangaben schreibt. Die UFI-Seiten für die EU und das Vereinigte Königreich (auf Englisch) behandeln die andere Pflicht, die sich an der EU-Grenze ändert.
Weitere Fragen
Darf ich statt einer Telefonnummer eine E-Mail-Adresse oder eine Website angeben?
Nein. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a nennt die drei Angaben: Name, Anschrift und Telefonnummer. Eine E-Mail-Adresse oder eine Website darf hinzukommen, aber keine von beiden ersetzt die Telefonnummer, und keine ersetzt die Postanschrift.
Darf ich statt meiner Angaben die meines Duftöllieferanten in das Lieferantenfeld setzen?
Nein. Der Lieferant auf dem Etikett ist, wer die Kerze in Verkehr bringt, und das sind Sie. Ihr Duftöllieferant hat ein Duftöl in Verkehr gebracht; die Kerze ist ein anderes Gemisch, und sie ist Ihres. Seine Angaben gehören in Ihre Unterlagen, nicht auf Ihr Etikett.
Gilt in Nordirland und in der EU dieselbe Regel?
Ja. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a lautet in der EU-CLP-Verordnung, die in Nordirland gilt, genauso wie in GB CLP. Die EU fügt ab dem 1. Juli 2026 eines hinzu: Auf dem Etikett von allem, was in der EU in Verkehr gebracht wird, muss ein in der EU niedergelassener Lieferant genannt sein (Artikel 4 Absatz 11).
Muss die Anschrift auf jedem einzelnen Duftwachs (Wax Melt) in einer Schachtel stehen?
Das Etikett gehört auf die Verpackung, die das Gemisch unmittelbar enthält, und Artikel 33 Absatz 2 verlangt, dass sowohl die innere als auch die äußere Verpackung gekennzeichnet werden, es sei denn, die Kennzeichnung der inneren Verpackung ist durch die äußere hindurch deutlich erkennbar. Ist eine innere Verpackung für das vollständige Etikett zu klein, erlaubt Anhang I Abschnitt 1.5.1, die Elemente auf einen Anhänger oder die äußere Verpackung zu verlegen; auf der inneren Verpackung bleiben mindestens die Piktogramme, der Produktidentifikator sowie Name und Telefonnummer des Lieferanten, in der EU und in Nordirland seit dem 1. Juli 2026 auch das Signalwort. Die Anschrift gehört zu den Elementen, die verlegt werden dürfen.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), konsolidierte Fassungen vom 01.05.2026 (englische Sprachfassung) und vom 01.07.2026 (deutsche Sprachfassung): Artikel 2 Nummern 19 und 26, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 2; Anhang I Abschnitte 1.5.1.1 und 1.5.1.2
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der in Großbritannien geltenden Fassung („assimilated law“): Artikel 17, 29 und 33 sowie Anhang I Abschnitt 1.5.1, legislation.gov.uk, Textstand 21. Mai 2026
- Verordnung (EU) 2024/2865: Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (Artikel 4 Absatz 11), Nummer 13 (Artikel 29 Absatz 1), Nummer 15 Buchstabe a (Faltetiketten); Anhang I Nummern 4 (Abschnitt 1.2.1.6) und 8 (Abschnitt 1.5.1.2); Artikel 2 Absatz 2 (Geltung ab 1. Juli 2026), auf EUR-Lex gelesen am 21. September 2026 (englische Sprachfassung)
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