Ratgeber / Onlineshop
Braucht Seife aus dem Onlineshop trotzdem ein Etikett?
Veröffentlicht am 5. Oktober 2026; Stand der Regeln: 25. September 2026. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung, kein Rechtsrat.
Ja. Die Pflicht zur Kennzeichnung hängt am Erzeugnis, nicht am Shop. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Kosmetikverordnung dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn „die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel“ die aufgezählten Angaben „unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar“ tragen. Nichts in dem Artikel hängt davon ab, wie verkauft wurde. Ein Stück Seife, das über eine Website verkauft und dem Kunden zugeschickt wird, wird auf dem Markt bereitgestellt, und das Stück im Paket muss die Angaben tragen, gleich was in der Produktbeschreibung stand. In Großbritannien gilt derselbe Text.
Wozu die Produktbeschreibung im Shop da ist
In der Produktbeschreibung entscheidet sich der Kunde; auf das Etikett legt die Verordnung die Angaben. Manche Marktplätze verlangen die Liste der Bestandteile in der Produktbeschreibung als Bedingung für den Verkauf, und sie dort zu nennen ist gute Praxis, damit jemand mit einer Allergie vor dem Kauf nachsehen kann. Artikel 19 ist damit nicht erfüllt. Die sieben Angaben in Artikel 19 Absatz 1, vom Namen und der Anschrift der verantwortlichen Person bis zur Liste der Bestandteile, gehören auf das Erzeugnis, das der Kunde auspackt.
Welche Angaben nur auf der äußeren Verpackung stehen dürfen
Artikel 19 enthält zwei Erleichterungen, die für ein Stück Seife zählen. Die Liste der Bestandteile „braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen“ (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g); eine Banderole oder eine Schachtel kann sie also tragen, während das Stück selbst nichts trägt. Die Chargennummer darf allein auf der Verpackung stehen, wenn das Erzeugnis zu klein ist (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e). Die übrigen Angaben gehören auf das Behältnis und die Verpackung. Bei Seife, die per Post verschickt wird, ist die „Verpackung“ die Hülle, Banderole, Schachtel oder Tüte, in der das Stück ankommt; im äußeren Versandkarton sucht der Kunde die Angaben nicht.
Wenn ein Etikett wirklich nicht passt
Ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, die Vorsichtsmaßnahmen oder die Liste der Bestandteile auf dem Erzeugnis anzugeben, erlaubt Artikel 19 Absatz 2, sie auf „einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen“ anzugeben; auf dem Behältnis oder der Verpackung weist dann das Handsymbol aus Anhang VII Nummer 1 darauf hin. Für Seife und andere Kleinartikel, bei denen selbst das nicht möglich ist, setzt Artikel 19 Absatz 3 die Liste der Bestandteile auf ein Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird; das ist eine Regel für die Ladentheke und hilft einem Paket nicht. In der Praxis hat ein online verkauftes Stück Platz für eine Banderole oder ein Kärtchen, und die Etikettengrößen des Tools fangen klein genug für ein einzelnes Stück an.
Lose, unverpackte und auf Bestellung gefertigte Stücke
Artikel 19 Absatz 4 überlässt die Vorschriften für Erzeugnisse, die nicht vorverpackt sind oder an der Verkaufsstelle verpackt werden, den Mitgliedstaaten. In Großbritannien füllt Vorschrift 5 der Cosmetic Products Enforcement Regulations 2013 das aus: Bei nicht vorverpackten oder auf Wunsch des Kunden verpackten Erzeugnissen stehen die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 auf dem Behältnis, in dem das Erzeugnis angeboten wird, oder auf einem Schild in unmittelbarer Nähe; bei Erzeugnissen, die für den sofortigen Verkauf vorverpackt sind, auf einem befestigten Etikett, Anhänger, Papierstreifen oder Kärtchen oder einem beigepackten Zettel oder, wo das nicht möglich ist, auf einem Schild. Das sind Regeln für Marktstand und Ladentheke. Ein reiner Onlineshop ist der umgekehrte Fall: Jedes Stück ist vorverpackt, bevor es verkauft wird, und so gilt das vollständige Etikett nach Artikel 19 Absatz 1.
Weitere Fragen
Reicht es, die Bestandteile in der Produktbeschreibung im Shop zu nennen?
Nein. Artikel 19 Absatz 1 verlangt die Angaben auf Behältnis und Verpackung des Erzeugnisses. Eine Produktbeschreibung kann sie zusätzlich enthalten, und manche Marktplätze verlangen das, aber sie ersetzt nicht das Etikett auf dem Erzeugnis, das der Kunde erhält.
Meine Seifenstücke sind in Papier mit einer Banderole verpackt. Wohin gehören die Angaben?
Banderole und Papier sind die Verpackung. Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g lässt die Liste der Bestandteile allein auf der Verpackung zu, und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e lässt die Chargennummer allein auf der Verpackung zu, wenn das Erzeugnis zu klein ist; die übrigen Angaben gehören auf Behältnis und Verpackung, wie Artikel 19 Absatz 1 es verlangt. Ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, die Vorsichtsmaßnahmen oder die Liste der Bestandteile auf Behältnis und Verpackung anzugeben, erlaubt Artikel 19 Absatz 2, sie auf einem beigepackten oder befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen anzugeben; auf sie weist dann das Handsymbol aus Anhang VII hin.
Und wenn ich auf dem Markt auch lose Stücke verkaufe?
Genau dafür ist Artikel 19 Absatz 3 geschrieben: Kann bei Seife und anderen Kleinartikeln die Liste der Bestandteile weder auf einem Etikett, Anhänger, Papierstreifen oder Kärtchen noch auf einer Packungsbeilage stehen, kommt sie auf ein Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem das Erzeugnis zum Verkauf angeboten wird. Für Erzeugnisse, die gar nicht vorverpackt sind, überlässt Artikel 19 Absatz 4 die Einzelheiten dem Mitgliedstaat; in Großbritannien setzt Vorschrift 5 Absatz 1 der Enforcement Regulations 2013 die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 auf das Behältnis, in dem das Erzeugnis angeboten wird, oder auf ein Schild daneben.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, konsolidierte Fassung vom 18.05.2026, CELEX 02009R1223, deutsche und englische Sprachfassung: Artikel 19 Absatz 1, Absatz 1 Buchstaben e und g, Absätze 2, 3 und 4; Anhang VII Nummer 1 (das Handsymbol)
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der für Großbritannien geltenden Fassung (assimilated law), Artikel 19, legislation.gov.uk, Textstand 15. August 2026 (gleicher Wortlaut)
- „The Cosmetic Products Enforcement Regulations 2013“ (SI 2013/1478), Vorschrift 5 Absätze 1 und 2: nicht vorverpackte, an der Verkaufsstelle verpackte oder für den sofortigen Verkauf vorverpackte Erzeugnisse
Die Texte, auf denen diese Antwort beruht. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung, kein Rechtsrat; für die Kennzeichnung Ihres Produkts bleiben Sie verantwortlich.