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Ratgeber / Seifenetiketten in der EU

Kennzeichnung von Seife in der EU: Was aufs Etikett muss

Veröffentlicht am 5. Oktober 2026; Stand der Regeln: 25. September 2026. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung, kein Rechtsrat.

Handgemachte Seife, die in der EU verkauft wird, ist ein kosmetisches Mittel, und ihr Etikett richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Die Regeln sind genau, aber nicht geheimnisvoll: sieben Pflichtangaben auf dem Behältnis und eine Liste der Bestandteile mit festen Regeln für Namen und Reihenfolge. Dieser Ratgeber geht sie durch, mit der Allergen-Änderung von 2026, über die viele Hersteller stolpern.

Die sieben Angaben, die Artikel 19 auf Ihr Etikett setzt

Nach Artikel 19 Absatz 1 müssen Behältnis und Verpackung „unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar“ folgende Angaben tragen:

  1. Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person (bei importierten Produkten auch das Ursprungsland).
  2. Den Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung, als Gewichts- oder Volumenangabe (ausgenommen sind Packungen mit weniger als 5 g oder 5 ml, Gratisproben und Einmalpackungen).
  3. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum („Mindestens haltbar bis“) oder, bei Produkten, die länger als 30 Monate halten, das Symbol für die Haltbarkeit nach dem Öffnen mit einer Angabe in Monaten oder Jahren.
  4. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, mindestens die aus den Anhängen III bis VI, die für Ihre Bestandteile gelten.
  5. Die Chargennummer oder ein Zeichen, das das Produkt identifiziert (nur auf der Verpackung, wenn das Produkt zu klein ist).
  6. Den Verwendungszweck, sofern er sich nicht aus der Aufmachung ergibt (ein Stück Seife spricht meist für sich).
  7. Die Liste der Bestandteile, für die eigene Regeln gelten (unten).

In Deutschland müssen nach § 4 der Kosmetik-Verordnung die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f in deutscher Sprache stehen: Nenninhalt, Mindesthaltbarkeit, Vorsichtsmaßnahmen und Verwendungszweck. Die Liste der Bestandteile bleibt bei den INCI-Bezeichnungen und ihrer englischen Überschrift.

Die Regeln für die Liste der Bestandteile

„Die Liste trägt die Überschrift ‚Ingredients‘“ (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g), auch auf einem deutschen Etikett, und sie braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen. Die Regeln, über die Hersteller stolpern:

Die Ausnahme für Seife als Kleinartikel

Artikel 19 Absatz 3 nennt Seife ausdrücklich: Können bei Seife, Badeperlen und anderen Kleinartikeln die Bestandteile aus praktischen Gründen weder auf einem Etikett, Anhänger, Papierstreifen oder Kärtchen noch auf einer Packungsbeilage angebracht werden, so müssen sie auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses stehen, in dem die Seife zum Verkauf angeboten wird. Unverpackte Seifenstücke am Marktstand sind für die Liste also machbar; sie muss nur gleich daneben stehen. Artikel 19 Absatz 3 betrifft nur die Liste der Bestandteile: Für nicht vorverpackte Produkte überlässt Artikel 19 Absatz 4 die Regeln für die übrigen Angaben den Mitgliedstaaten.

Außerhalb der EU verkaufen?

Häufige Fragen

Muss ich bei handgemachter Seife in der EU die Bestandteile angeben?

Ja. Seife wird nach der EU-Kosmetikverordnung (1223/2009) gekennzeichnet, und Artikel 19 verlangt eine Liste der Bestandteile mit der Überschrift „Ingredients“, mit INCI-Bezeichnungen, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts. Für Seife und andere Kleinartikel, bei denen das aus praktischen Gründen nicht auf das Produkt passt, erlaubt Artikel 19 Absatz 3 stattdessen ein Schild in unmittelbarer Nähe des Behältnisses, in dem die Seife zum Verkauf angeboten wird.

Was hat sich am 1. August 2026 bei den Duftstoff-Allergenen geändert?

Die Verordnung (EU) 2023/1545 hat die Liste der Duftstoff-Allergene, die einzeln genannt werden müssen, von den bekannten 26 (davon waren 2023 noch 24 in Kraft) auf 81 erweitert. Neue Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen sie ab dem 1. August 2026 einhalten. Die Schwellenwerte sind unverändert: 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut verbleiben, und 0,01 % in abzuspülenden Mitteln wie Seife.

Kann ich einfach „ätherisches Lavendelöl“ in die Liste schreiben?

Nein. Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g werden Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe mit den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben, und jeder Stoff der Liste in Anhang III wird danach genannt, sobald er über dem Schwellenwert liegt. Seit der Verordnung (EU) 2023/1545 steht Lavendelöl selbst auf dieser Liste; in der EU und in Nordirland wird das Öl also auch genannt, mit seinem Namen aus Anhang III: Die Liste endet etwa mit „Parfum, Lavandula Oil/Extract, Linalool, Limonene“. In Großbritannien, dessen Liste nicht geändert wurde, endet sie mit „Parfum, Linalool, Limonene“.

Müssen Allergene unter dem Schwellenwert angegeben werden?

Nein. Ein Duftstoff-Allergen muss erst einzeln genannt werden, wenn es 0,001 % eines Mittels, das auf der Haut verbleibt, oder 0,01 % eines abzuspülenden Mittels überschreitet, summiert über alle Duftquellen im Rezept. Darunter bleibt es im Sammelbegriff „Parfum“.

Quellen

  • Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 19, Anhang II (Eintrag 1380, HICC) und Anhang III (konsolidierte Fassung vom 18.05.2026, CELEX 02009R1223), deutsche und englische Sprachfassung
  • Verordnung (EU) 2023/1545 der Kommission (ABl. L 188 vom 27.7.2023), die Erweiterung der Duftstoff-Allergene; ihr Erwägungsgrund 5 zählt die 24 zuvor einzeln anzugebenden, deutsche und englische Sprachfassung
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175 der Kommission, das Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen (ABl. L, 2025/1175, 10.7.2025), anzuwenden ab 30. Juli 2026; er ersetzte den Beschluss (EU) 2022/677 und davor den Beschluss (EU) 2019/701
  • Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung, KosmetikV), § 4 (Sprache), gesetze-im-internet.de
  • 21 CFR 701.3 und 701.20 (USA); übernommene Verordnung 1223/2009, Anhang III (Großbritannien)

Dieselben Texte, aus denen die Regeltabellen unseres Etiketten-Tools übertragen und mit denen sie abgeglichen sind. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung, kein Rechtsrat; für die Kennzeichnung Ihres Produkts bleiben Sie verantwortlich.