Ratgeber / „Natürlich“ und „chemiefrei“
Darf ich Seife „natürlich“ oder „chemiefrei“ nennen?
Veröffentlicht am 5. Oktober 2026; Stand der Regeln: 25. September 2026. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung, kein Rechtsrat.
„Natürlich“ ist erlaubt, wenn es wahr, belegt und nicht irreführend ist; „chemiefrei“ nicht, weil es für keine Seife wahr ist. Artikel 20 Absatz 1 der Kosmetikverordnung verbietet Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere Zeichen, „die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen“, und die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 legt sechs gemeinsame Kriterien fest, die jede Werbeaussage für ein kosmetisches Mittel erfüllen muss, „ob explizit oder implizit“. Keiner der beiden Texte definiert „natürlich“; das Wort wird also an den Kriterien gemessen. Ein Stück Seife ist eine Chemikalie, Natriumsalze von Fettsäuren; ein Etikett, nach dem sie keine Chemikalien enthält, scheitert deshalb an Kriterium 2 der sechs: der Wahrheitstreue.
Die sechs Kriterien im Wortlaut der Verordnung
Die Verordnung 655/2013 gilt für „Werbeaussagen in Form von Texten, Bezeichnungen, Marken, Abbildungen und anderen bildhaften oder nicht bildhaften Zeichen, die sich explizit oder implizit auf Merkmale oder Funktionen eines Produkts beziehen“ (Artikel 1), und die verantwortliche Person sorgt dafür, dass sie die Kriterien erfüllen (Artikel 2). Der Anhang nennt:
- Einhaltung von Rechtsvorschriften. Keine Aussage, ein Produkt sei von einer Behörde zugelassen oder genehmigt, und unzulässig sind „Werbeaussagen, die die Vorstellung vermitteln, dass ein Produkt einen bestimmten Nutzen hat, der jedoch nur in der Erfüllung der rechtlichen Mindestanforderungen besteht“. Maßstab ist „der durchschnittliche Endverbraucher eines kosmetischen Mittels, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist“.
- Wahrheitstreue. „Wird in einer Werbeaussage für ein Produkt behauptet, dass es einen bestimmten Bestandteil enthält, muss dieser gezielt vorhanden sein“, und Aussagen über einen Bestandteil dürfen nicht den Eindruck erwecken, das Endprodukt habe dieselben Eigenschaften, wenn das nicht der Fall ist.
- Belegbarkeit. Werbeaussagen „müssen durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden“, in einer Beweiskraft, die der Art der Aussage entspricht; Übertreibungen, die niemand wörtlich nimmt, müssen nicht belegt werden.
- Redlichkeit. Darstellungen zur Wirkung eines Produkts „dürfen nicht über das hinausgehen, was die vorhandenen Nachweise belegen“, und eine Aussage darf einem Produkt keine einzigartigen Eigenschaften zusprechen, wenn ähnliche Produkte dieselben haben.
- Lauterkeit. Werbeaussagen „müssen objektiv sein und dürfen weder Wettbewerber noch Bestandteile, die rechtmäßig in kosmetischen Mitteln verwendet werden, herabsetzen“.
- Fundierte Entscheidungsfindung. Werbeaussagen „müssen für den durchschnittlichen Endverbraucher klar und verständlich sein“.
„Natürlich“
Das Wort ist nicht definiert, also stellen sich die Fragen der Kriterien. Ist es für dieses Produkt wahr, so wie der durchschnittliche Endverbraucher es liest, und können Sie es belegen? Eine Seife aus Pflanzenölen, Wasser und Lauge mit einem ätherischen Öl steht besser da als eine, die mit einem synthetischen Pigment gefärbt und mit einem Duftöl beduftet ist, und „mit natürlichen Ölen hergestellt“ ist eine engere und besser zu verteidigende Aussage als „100 % natürlich“, weil die erste Bestandteile beschreibt, die gezielt vorhanden sind, und die zweite das ganze Produkt. Nach Kriterium 4 ist eine Aussage, die jede handgemachte Seife machen könnte, keine einzigartige Eigenschaft Ihrer Seife. Bewahren Sie die Nachweise für die Aussage in der Produktinformationsdatei auf, wo Artikel 2 der Verordnung über Werbeaussagen sie erwartet.
„Chemiefrei“, „ohne Chemie“, „ungiftig“
Alles in einer Seife ist eine Chemikalie, auch das Wasser; „chemiefrei“ kann also nicht wahr sein und scheitert an Kriterium 2, bevor sich eine andere Frage stellt. „Ungiftig“ und „sicher“ sind Aussagen über die Sicherheit des Produkts, die der durchschnittliche Endverbraucher als Vorteil gegenüber anderer Kosmetik liest; jedes kosmetische Mittel auf dem Markt muss nach Artikel 3 der Kosmetikverordnung sicher sein, die Aussage stellt also die bloße Erfüllung der rechtlichen Mindestanforderungen als Nutzen dar, was Kriterium 1 ausschließt. (Für Kerzen und andere Produkte mit CLP-Etikett sind dieselben Wörter nach Artikel 25 Absatz 4 der CLP-Verordnung ausdrücklich verboten; für Kosmetik gelten die Kriterien, keine Wortliste.)
„Frei von“ und „ohne“
Eine Aussage „frei von X“ über einen Bestandteil, der in Kosmetik verboten ist, stellt die Einhaltung der Vorschriften als Nutzen dar und scheitert an Kriterium 1. Eine Aussage „frei von X“ über einen Bestandteil, der in anderen Produkten rechtmäßig verwendet wird, stößt an Kriterium 5, das verbietet, rechtmäßig verwendete Bestandteile herabzusetzen, und an den Maßstab des durchschnittlichen Endverbrauchers in Kriterium 1, denn die Aussage legt nahe, der Bestandteil sei zu meiden. Die Verordnung über Werbeaussagen listet nicht auf, welche Wörter zulässig sind; sie gibt die Maßstäbe vor. Am leichtesten besteht eine Formulierung, die sagt, was das Produkt enthält, statt was es nicht enthält.
Wo die Grenze auf einem Seifenetikett verläuft
- Die Liste der Bestandteile ist keine Werbeaussage; sie ist die Angabe nach Artikel 19 und bleibt sachlich, wie auch immer die Vorderseite des Etiketts formuliert ist.
- Ein Produktname ist eine Werbeaussage, wenn er eine Eigenschaft vermittelt („Pur“, „Sanft“, „Detox“), denn Artikel 1 der Verordnung über Werbeaussagen schließt Bezeichnungen und Marken ein.
- Auch Bilder zählen: Ein Blatt, eine botanische Zeichnung oder ein Siegel „ohne Chemie“ vermittelt dieselbe implizite Aussage wie die Worte.
- Die verantwortliche Person, bei Herstellern, die ihre eigene Seife verkaufen, also Sie selbst, muss jede Aussage belegen können.
Weitere Fragen
Gibt es eine gesetzliche Definition von „natürlich“ für Kosmetik?
Nein. Weder die Kosmetikverordnung noch die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 definiert das Wort. Das Recht verlangt stattdessen, dass jede Werbeaussage, ob explizit oder implizit, die sechs gemeinsamen Kriterien erfüllt; „natürlich“ wird also danach beurteilt, ob es für das Produkt wahr, belegt, redlich, lauter und für den durchschnittlichen Endverbraucher klar ist. Private Standards für Naturkosmetik gibt es, sie sind aber kein Gesetz und werden hier nicht zitiert.
Darf ich „frei von Parabenen“ oder „ohne SLS“ schreiben?
Nach dem Kriterium der Lauterkeit dürfen Werbeaussagen keine Bestandteile herabsetzen, „die rechtmäßig in kosmetischen Mitteln verwendet werden“, und das Kriterium der Einhaltung von Rechtsvorschriften verbietet Aussagen, die die bloße Erfüllung der rechtlichen Mindestanforderungen als Nutzen darstellen. Eine Aussage „frei von“ über einen Bestandteil, den das Produkt rechtmäßig enthalten dürfte, liegt nah an beidem, und eine über einen Bestandteil, der ohnehin verboten ist, scheitert unmittelbar am Kriterium der Einhaltung von Rechtsvorschriften. Ob eine bestimmte Aussage „frei von“ besteht, ist eine Abwägung an diesen Kriterien; sicherer ist eine Formulierung, die sagt, woraus das Produkt besteht.
Gelten diese Kriterien in Großbritannien?
Ja. Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 gilt in Großbritannien als übernommenes Recht mit denselben sechs Kriterien; nur die Verweise auf die zuständige Behörde und auf die Bevölkerung weichen ab. Artikel 2 der übernommenen Verordnung nennt die verantwortliche Person als diejenige, die dafür sorgen muss, dass die Formulierung jeder Werbeaussage den Kriterien entspricht.
Schwächt „Sodium Hydroxide“ in der Liste eine Aussage „natürlich“?
Die Liste der Bestandteile gibt an, was verwendet wurde; die Werbeaussage ist eine eigene Aussage, die nach ihrer eigenen Wahrheitstreue und ihren Nachweisen beurteilt wird. Hält die Aussage nicht stand, wenn Ihre Kundschaft die Liste liest, liegt das Problem bei der Aussage, nicht bei der Liste.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, konsolidierte Fassung vom 18.05.2026, CELEX 02009R1223, deutsche und englische Sprachfassung: Artikel 3 (Sicherheit) und Artikel 20 Absätze 1 und 2 (Werbeaussagen)
- Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln, CELEX 32013R0655: Artikel 1 und 2 und Anhang (Kriterien 1 bis 6), auf EUR-Lex gelesen am 22. September 2026 (englische Sprachfassung) und am 5. Oktober 2026 (deutsche Sprachfassung)
- Verordnung (EU) Nr. 655/2013 in der in Großbritannien geltenden Fassung (übernommenes Recht), legislation.gov.uk; Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der in Großbritannien geltenden Fassung, Artikel 20
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