Ratgeber / Allergene hervorheben
Allergene hervorheben: Was gilt für die Heimbäckerei?
Veröffentlicht am 5. Oktober 2026; Stand der Regeln: 25. September 2026. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung, kein Rechtsrat.
Auf einem vorverpackten Lebensmittel ja: Jedes der 14 Allergene des Anhangs II muss im Zutatenverzeichnis in einem Schriftsatz stehen, durch den es sich vom Rest des Verzeichnisses eindeutig abhebt. Das ist Artikel 21 Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Was eine Heimbäckerei in Deutschland aufs Etikett schreiben muss, hängt davon ab, wie das Lebensmittel verkauft wird: Ein verpackter Kuchen, der an einen Kunden verschickt wird, ist vorverpackt und trägt das volle Etikett; ein Kuchen, der in der Verkaufsstätte verpackt wurde, bevor jemand ihn bestellt, und zur Selbstbedienung angeboten wird, trägt nach der deutschen LMIDV fast dieselben Angaben; ein Stück, das lose verkauft oder auf Wunsch des Kunden verpackt wird, braucht die Allergenangaben auf anderem Weg. Die 14 Allergene sind in jedem Fall dieselben, und die Angaben sind nach § 2 LMIDV auf Deutsch zu machen.
Die Regel selbst
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c macht verpflichtend: „alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden“ und im Enderzeugnis vorhanden sind, auch in veränderter Form. Artikel 21 Absatz 1 sagt, wie: (a) im Zutatenverzeichnis „unter genauer Bezugnahme auf die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses“ und (b) mit dieser Bezeichnung „durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe“. Stammen mehrere Zutaten aus einem Stoff des Anhangs II, wird es für jede deutlich gemacht. Gibt es kein Zutatenverzeichnis, tritt das Wort „Enthält“ mit der Bezeichnung aus Anhang II an seine Stelle. Die Angabe entfällt, wenn sich schon die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den Stoff bezieht.
Die 14 Stoffe des Anhangs II
- Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, mit den dort genannten Ausnahmen
- Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, mit den dort genannten Ausnahmen
- Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, mit den dort genannten Ausnahmen
- Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), mit den dort genannten Ausnahmen
- Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse, sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, mit der dort genannten Ausnahme
- Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse, mit der dort genannten Ausnahme (Verordnung (EU) 2024/2512)
- Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Bezug genommen wird auf die Bezeichnung in der Liste: „Weizen“, nicht „Gluten“; „Mandeln“, nicht „Nüsse“. In einer Backstube sind es meist das Getreide, Eier, Milch, Schalenfrüchte, Erdnüsse, Soja (in Schokolade und Margarine), Sesam und Sulphite (in Trockenfrüchten).
Wie verkauft wird, entscheidet über das Etikett
| Wie das Lebensmittel zum Kunden kommt | Was die Regeln verlangen (Deutschland) |
|---|---|
| Vorverpackt: vor dem Feilbieten verpackt, im Fernabsatz oder über ein anderes Unternehmen verkauft (verschickte Bestellungen, eine Lieferung an ein Café) | Die vollen Angaben des Artikels 9 auf der Packung: Bezeichnung, Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Aufbewahrung, Name und Anschrift des Unternehmens und die übrigen. |
| Im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackt und zur Selbstbedienung angeboten (abgepackte Kuchen am Marktstand zum Selbstnehmen, eingeschlagene Brownies in einem Korb) | § 4 Absatz 1 LMIDV: die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis d und f bis k und nach Artikel 10 Absatz 1, also alles außer der Nettofüllmenge und der Nährwertdeklaration. Ausgenommen sind Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der Verkaufsstätte im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, sofern die Verbraucher auf andere Weise über diese Angaben unterrichtet werden; die Allergene brauchen sie trotzdem, wie in der nächsten Zeile. |
| Lose verkauft, auf Wunsch des Kunden verpackt, oder vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten (ein Stück vom Blech, eine Torte hinter der Theke) | § 4 Absätze 2 bis 4 LMIDV: nur die Allergene, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar auf einem Schild am oder beim Lebensmittel, auf einer Speisekarte oder in einem Preisverzeichnis, durch einen Aushang oder elektronisch. Mündlich geht es nur, wenn eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung der Zutaten vorliegt, auf Nachfrage zugänglich ist, und ein Hinweis beim Lebensmittel oder ein Aushang das sagt. |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e bestimmt das „vorverpackte Lebensmittel“ als Verkaufseinheit aus einem Lebensmittel und der Verpackung, „in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist“, und nimmt Lebensmittel aus, „die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden“. Für diese ausgenommenen Lebensmittel macht Artikel 44 Absatz 1 die Allergene verpflichtend und lässt die Mitgliedstaaten die übrigen Angaben regeln; in Deutschland tut das die LMIDV. Wo ein Fall zwischen den Zeilen liegt, ist die zuständige Lebensmittelüberwachung die richtige Stelle für die Frage. Wer auf Bestellung per Telefon, Nachricht oder Website verkauft, verkauft im Fernabsatz: Bei vorverpackten Lebensmitteln müssen die Pflichtangaben außer dem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vor dem Kaufabschluss verfügbar sein und alle bei der Lieferung (Artikel 14 Absatz 1), bei nicht vorverpackten die Allergene vor dem Kaufabschluss (Artikel 14 Absatz 2, § 5 Absatz 3 LMIDV). Die Pflichten hängen daran, wie das Lebensmittel verkauft wird, nicht daran, wer es verkauft: Eine Heimbäckerei, die Bestellungen verschickt, steht für diese Bestellungen in der ersten Zeile, so klein das Geschäft auch ist.
Gut umgesetzt
- Das Allergen hervorheben, nicht die ganze Zutat. In zusammengesetzten Wörtern nur den Allergenteil: Weizenmehl, Vollmilchschokolade.
- Jedes Vorkommen. Butter, Vollmilchschokolade und Molkenpulver tragen jeweils die Hervorhebung von Milch; wo das Wort die Bezeichnung aus Anhang II nicht enthält, steht sie in Klammern dahinter: Butter (Milch).
- Zusammengesetzte Zutaten aufschlüsseln. „Vollmilchschokolade (Zucker, Kakaobutter, Milchpulver, …)“ trägt die Hervorhebung auch in der Klammer. Unser Lebensmittel-Tool hat dafür eigene Unterzeilen.
- Die Hervorhebung beim Kopieren mitnehmen. Wer das Verzeichnis in ein Angebot oder eine Tabelle einfügt, verliert die Fettschrift; überall, wo das Verzeichnis als Etikett wiedergegeben wird, muss sie wieder hinein.
- Schriftgröße. Eine x-Höhe von 1,2 mm, oder 0,9 mm auf einer Verpackung, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm² beträgt (Artikel 13).
Weitere Fragen
Welche Schrift zählt als Hervorhebung?
Nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b wird die Bezeichnung des Allergens „durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe“. Fett ist die übliche Wahl, weil es Kopien und kleinen Druck übersteht; Großbuchstaben, Kursivschrift, Unterstreichen oder eine farbige Markierung gehen ebenso, solange sich das Allergen von den Wörtern um es herum abhebt. Hervorgehoben wird das Allergen selbst, nicht die ganze Zutat: in „Weizenmehl“ der Teil „Weizen“.
Muss ich es jedes Mal hervorheben?
Ja: Wurden mehrere Zutaten aus einem einzigen Stoff des Anhangs II gewonnen, muss die Kennzeichnung das nach Artikel 21 Absatz 1 für jede dieser Zutaten deutlich machen, also Butter (Milch), Molkenpulver und Vollmilchschokolade jeweils mit der Hervorhebung von Milch. Bezug genommen wird auf die Bezeichnung in Anhang II, also „Weizen“ oder „Gerste“, nicht nur „Gluten“, und „Mandeln“ oder „Haselnüsse“, nicht nur „Nüsse“.
Darf ich stattdessen eine Zeile „Enthält: Milch, Eier“ schreiben?
Nur wenn es gar kein Zutatenverzeichnis gibt: Dann umfasst die Angabe nach Artikel 21 Absatz 1 „das Wort ‚Enthält‘, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses“. Gibt es ein Verzeichnis, gehört die Hervorhebung hinein, und eine Zeile „Enthält“ darüber hinaus ist eine Ergänzung, kein Ersatz. In den USA ist es umgekehrt: 21 U.S.C. 343(w) lässt entweder eine Angabe „Contains“ nach dem Zutatenverzeichnis oder die Herkunft des Allergens in Klammern im Verzeichnis zu; die englische Fassung des Lebensmittel-Tools schreibt diese Angabe, wenn Sie die USA wählen.
Wie klein darf die Schrift sein?
Artikel 13 Absatz 2 verlangt für die Pflichtangaben eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm, nach Artikel 13 Absatz 3 mindestens 0,9 mm, wenn die größte Oberfläche der Verpackung weniger als 80 cm² beträgt. Unser Lebensmittel-Tool misst die x-Höhe der gewählten Schrift und warnt, wenn der Druck darunter liegt.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, konsolidierte Fassung vom 1. April 2025: Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1 und Anhang II, EUR-Lex
- Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) vom 5. Juli 2017, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2025: § 2 (Kennzeichnung in deutscher Sprache), § 4 (nicht vorverpackte Lebensmittel und Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden), § 5 Absatz 3 (Fernabsatz nicht vorverpackter Lebensmittel), gesetze-im-internet.de
- 21 U.S.C. 343(w) (Kennzeichnung der wichtigsten Lebensmittelallergene) und 21 U.S.C. 321(qq) (die neun wichtigsten Allergene einschließlich Sesam nach dem FASTER Act), für die USA
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