CLP-Gefahrenhinweise / H318
H318: Verursacht schwere Augenschäden
Stand der Regeln: 25. September 2026. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung; für Ihr Etikett bleiben Sie verantwortlich.
H318 ist der CLP-Gefahrenhinweis „Verursacht schwere Augenschäden“. Er steht auf dem Etikett eines Gemischs, das als „Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Gefahrenkategorie 1“ eingestuft ist, mit dem Piktogramm GHS05 („Ätzwirkung“) und dem Signalwort „Gefahr“.
| Gefahrenklasse und -kategorie | Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Gefahrenkategorie 1 |
|---|---|
| Art | Gesundheitsgefahr |
| Signalwort | Gefahr |
| Piktogramm | GHS05, Ätzwirkung |
| Fundstelle | CLP Anhang I Abschnitt 3.3 (Kennzeichnungselemente) + Anhang V Abschnitt 2.2 |
Auf dem Etikett einer Kerze oder eines Raumdufts
Ob dieser Hinweis gilt, entscheidet die Einstufung der fertigen Duftmischung bei Ihrem Duftanteil; sie steht im Sicherheitsdatenblatt Ihres Lieferanten. Die Tools für Kerzen und Raumdüfte übernehmen diese Einstufung und setzen den Hinweis mit Piktogramm und Signalwort in der Reihenfolge auf das Etikett, die es braucht.
Bei dieser Gefahrenklasse werden die verantwortlichen Stoffe zusätzlich auf dem Etikett genannt, als Teil des Produktidentifikators (Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b). In der Regel genügen höchstens vier chemische Bezeichnungen.
Wann ein anderes Piktogramm an seine Stelle tritt
- Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c: Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS05“ gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ nicht für Haut- oder Augenreizung.
In Großbritannien, Nordirland und der EU
Hinweis, Gefahrenklasse und Piktogramm sind in Großbritannien und Nordirland dieselben; ein Etikett für Großbritannien ist auf Englisch, Nordirland folgt dem EU-Text. In der EU wird das Etikett in der Amtssprache jedes Landes verfasst, in dem das Produkt verkauft wird (Artikel 17 Absatz 2), in Deutschland also mit dem deutschen Wortlaut oben.
Andere Hinweise mit demselben Piktogramm
- H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), konsolidierte Fassung vom 01.07.2026, deutsche Sprachfassung: Anhang I Abschnitt 3.3 (Kennzeichnungselemente) + Anhang V Abschnitt 2.2, Anhang III (der Wortlaut), Artikel 20 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 2
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der für Großbritannien geltenden Fassung (assimilated law), legislation.gov.uk: dieselben Bestimmungen
Dieselben Texte, aus denen unsere Regeltabellen übertragen und mit denen sie abgeglichen werden. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung; für die Kennzeichnung Ihres Produkts bleiben Sie verantwortlich.