CLP-Gefahrenhinweise / H312
H312: Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt
Stand der Regeln: 25. September 2026. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung; für Ihr Etikett bleiben Sie verantwortlich.
H312 ist der CLP-Gefahrenhinweis „Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt“. Er steht auf dem Etikett eines Gemischs, das als „Akute Toxizität (dermal), Gefahrenkategorie 4“ eingestuft ist, mit dem Piktogramm GHS07 („Ausrufezeichen“) und dem Signalwort „Achtung“.
| Gefahrenklasse und -kategorie | Akute Toxizität (dermal), Gefahrenkategorie 4 |
|---|---|
| Art | Gesundheitsgefahr |
| Signalwort | Achtung |
| Piktogramm | GHS07, Ausrufezeichen |
| Fundstelle | CLP Anhang I Abschnitt 3.1 (Kennzeichnungselemente für akute Toxizität) + Anhang V Abschnitt 2.3 |
Auf dem Etikett einer Kerze oder eines Raumdufts
Ob dieser Hinweis gilt, entscheidet die Einstufung der fertigen Duftmischung bei Ihrem Duftanteil; sie steht im Sicherheitsdatenblatt Ihres Lieferanten. Die Tools für Kerzen und Raumdüfte übernehmen diese Einstufung und setzen den Hinweis mit Piktogramm und Signalwort in der Reihenfolge auf das Etikett, die es braucht. Verlangt eine andere Gefahrenklasse auf demselben Etikett „Gefahr“, steht dort nur „Gefahr“: Nach Artikel 20 Absatz 3 erscheint „Achtung“ nicht, wenn „Gefahr“ verwendet wird.
Bei dieser Gefahrenklasse werden die verantwortlichen Stoffe zusätzlich auf dem Etikett genannt, als Teil des Produktidentifikators (Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b). In der Regel genügen höchstens vier chemische Bezeichnungen.
Was er von der Verpackung verlangt
Verpackungen jeder Größe, die mit dieser Einstufung an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, brauchen außerdem:
- Einen tastbaren Gefahrenhinweis: Anhang II 3.2.1.1 (akut toxisch).
Das sind Eigenschaften von Behälter und Verschluss, nicht des Etiketts; sie gehören zur Wahl der Verpackung. In Großbritannien gelten dieselben Regeln.
Wann ein anderes Piktogramm an seine Stelle tritt
- Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b: Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS06“ gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ nicht.
- Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c: Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS05“ gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ nicht für Haut- oder Augenreizung.
- Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d: Muss mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS08“ für Sensibilisierung der Atemwege gekennzeichnet werden, so erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS07“ nicht für Sensibilisierung der Haut oder Haut- und Augenreizung.
In Großbritannien, Nordirland und der EU
Hinweis, Gefahrenklasse und Piktogramm sind in Großbritannien und Nordirland dieselben; ein Etikett für Großbritannien ist auf Englisch, Nordirland folgt dem EU-Text. In der EU wird das Etikett in der Amtssprache jedes Landes verfasst, in dem das Produkt verkauft wird (Artikel 17 Absatz 2), in Deutschland also mit dem deutschen Wortlaut oben.
Andere Hinweise mit demselben Piktogramm
- H302: Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
- H332: Gesundheitsschädlich bei Einatmen
- H315: Verursacht Hautreizungen
- H319: Verursacht schwere Augenreizung
- H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen
- H335: Kann die Atemwege reizen
- H336: Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), konsolidierte Fassung vom 01.07.2026, deutsche Sprachfassung: Anhang I Abschnitt 3.1 (Kennzeichnungselemente für akute Toxizität) + Anhang V Abschnitt 2.3, Anhang III (der Wortlaut), Artikel 20 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b, Anhang II Teil 3, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 2
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der für Großbritannien geltenden Fassung (assimilated law), legislation.gov.uk: dieselben Bestimmungen
Dieselben Texte, aus denen unsere Regeltabellen übertragen und mit denen sie abgeglichen werden. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung; für die Kennzeichnung Ihres Produkts bleiben Sie verantwortlich.