Duftstoff-Allergene / Cinnamyl Alcohol
Cinnamyl Alcohol
Cinnamyl Alcohol muss in der EU, in Nordirland und in Großbritannien angegeben werden, sobald der Stoff die Schwelle überschreitet.
Identität
| Name in der Liste der Bestandteile | Cinnamyl Alcohol |
|---|---|
| CAS-/EG-Nummer | 104-54-1 / EG 203-212-3 |
| Eintrag in Anhang III (EU) | 69 |
| Eintrag in Anhang III (Großbritannien) | 69 |
Er gehört zu den langjährigen Einträgen und wurde durch die Erweiterung von 2023 unverändert übernommen.
Wann der Stoff auf dem Etikett stehen muss
Cinnamyl Alcohol kann als Bestandteil ätherischer Öle oder Duftmischungen enthalten sein. Der Stoff muss einzeln in der Liste der Bestandteile genannt werden, wenn seine Gesamtkonzentration im fertigen Erzeugnis in Mitteln, die auf der Haut verbleiben (Lotionen, Balsame), 0,001 % oder in abzuspülenden Mitteln (Seife, Duschgel) 0,01 % überschreitet, zusammengezählt über alle Duftquellen des Rezepts. Darunter bleibt er im Sammelbegriff „Parfum“.
Die Liste der Bestandteile trägt auch auf einem deutschen Etikett die englische Überschrift „Ingredients“: So steht es in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g, in jeder Sprachfassung.
Vereinigte Staaten: Eine Einzelangabe von Duftstoff-Allergenen gilt dort noch nicht (die Regeln nach MoCRA stehen aus); Duftstoffe werden zusammen als „Fragrance“ angegeben.
Häufige Fragen
Muss ich Cinnamyl Alcohol auf meinem Etikett angeben?
Cinnamyl Alcohol muss in der EU, in Nordirland und in Großbritannien angegeben werden, sobald der Stoff die Schwelle überschreitet. Der Stoff muss einzeln genannt werden, sobald er 0,001 % eines Mittels, das auf der Haut verbleibt, oder 0,01 % eines abzuspülenden Mittels überschreitet, zusammengezählt über alle Duftquellen des Rezepts. Darunter bleibt er im Sammelbegriff „Parfum“.
Welche CAS-Nummer hat Cinnamyl Alcohol?
Cinnamyl Alcohol ist unter CAS 104-54-1 geführt (EG 203-212-3), Anhang III Eintrag 69.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, Anhang III (konsolidierte Fassung vom 18.05.2026), Einträge 67 bis 92 (EUR-Lex)
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der für Großbritannien geltenden Fassung (assimilated law), Anhang III, Einträge mit der Bedingung der Einzelangabe (legislation.gov.uk)
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g (konsolidierte Fassung vom 18.05.2026) (EUR-Lex)
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Stand der Regeltabellen: 25. September 2026.