CLP-Gefahrenhinweise / H224
H224: Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar
Stand der Regeln: 25. September 2026. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung; für Ihr Etikett bleiben Sie verantwortlich.
H224 ist der CLP-Gefahrenhinweis „Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar“. Er steht auf dem Etikett eines Gemischs, das als „Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1“ eingestuft ist, mit dem Piktogramm GHS02 („Flamme“) und dem Signalwort „Gefahr“.
| Gefahrenklasse und -kategorie | Entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1 |
|---|---|
| Art | Physikalische Gefahr |
| Signalwort | Gefahr |
| Piktogramm | GHS02, Flamme |
| Fundstelle | CLP Anhang I Abschnitt 2.6 (Kennzeichnungselemente) + Anhang V Abschnitt 1.2 |
Auf dem Etikett einer Kerze oder eines Raumdufts
Ob dieser Hinweis gilt, entscheidet die Einstufung der fertigen Duftmischung bei Ihrem Duftanteil; sie steht im Sicherheitsdatenblatt Ihres Lieferanten. Die Tools für Kerzen und Raumdüfte übernehmen diese Einstufung und setzen den Hinweis mit Piktogramm und Signalwort in der Reihenfolge auf das Etikett, die es braucht.
Was er von der Verpackung verlangt
Verpackungen jeder Größe, die mit dieser Einstufung an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, brauchen außerdem:
- Einen tastbaren Gefahrenhinweis: Anhang II 3.2.1.1 (entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 oder 2).
Das sind Eigenschaften von Behälter und Verschluss, nicht des Etiketts; sie gehören zur Wahl der Verpackung. In Großbritannien gelten dieselben Regeln.
In Großbritannien, Nordirland und der EU
Hinweis, Gefahrenklasse und Piktogramm sind in Großbritannien und Nordirland dieselben; ein Etikett für Großbritannien ist auf Englisch, Nordirland folgt dem EU-Text. In der EU wird das Etikett in der Amtssprache jedes Landes verfasst, in dem das Produkt verkauft wird (Artikel 17 Absatz 2), in Deutschland also mit dem deutschen Wortlaut oben.
Andere Hinweise mit demselben Piktogramm
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), konsolidierte Fassung vom 01.07.2026, deutsche Sprachfassung: Anhang I Abschnitt 2.6 (Kennzeichnungselemente) + Anhang V Abschnitt 1.2, Anhang III (der Wortlaut), Artikel 20 Absatz 3, Anhang II Teil 3, Artikel 17 Absatz 2
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der für Großbritannien geltenden Fassung (assimilated law), legislation.gov.uk: dieselben Bestimmungen
Dieselben Texte, aus denen unsere Regeltabellen übertragen und mit denen sie abgeglichen werden. Ein Nachschlagewerk zur Kennzeichnung; für die Kennzeichnung Ihres Produkts bleiben Sie verantwortlich.